Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/13/0065 E 18. Jänner 2021 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach der ständigen (neueren) Rechtsprechung des VwGH zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um etwa auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, so ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. - mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH - Hengstschläger/Leeb, AVG I² § 13 Rz 27/1). Die Zulassung von Verbesserungsverfahren bei derartigen, wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldungen gestalteten Eingaben würde dazu führen, dass ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber solche Rechtsinstitute in den Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen hat (im Gegensatz z.B. zu § 245 Abs. 3 BAO), diese durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG ohne weiteres substituiert werden könnten (vgl. VwGH 6.7.2011, 2011/08/0062, VwSlg 18180 A/2011). Auch bewusst und rechtsmissbräuchlich eingebrachte "leere" Beschwerden nach dem VwGVG sind ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages sofort zurückzuweisen (vgl. VwGH 3.9.2019, Ra 2019/08/0123, mwN). Gleiches gilt für Revisionen. Vorschriften zur Mängelbehebung dienen dazu, Personen, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen, vor prozessualen Nachteilen zu schützen. Bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sind sofort zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0053, mwN)Nach der ständigen (neueren) Rechtsprechung des VwGH zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um etwa auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, so ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen vergleiche - mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH - Hengstschläger/Leeb, AVG I² Paragraph 13, Rz 27/1). Die Zulassung von Verbesserungsverfahren bei derartigen, wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldungen gestalteten Eingaben würde dazu führen, dass ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber solche Rechtsinstitute in den Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen hat (im Gegensatz z.B. zu Paragraph 245, Absatz 3, BAO), diese durch das Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ohne weiteres substituiert werden könnten vergleiche VwGH 6.7.2011, 2011/08/0062, VwSlg 18180 A/2011). Auch bewusst und rechtsmissbräuchlich eingebrachte "leere" Beschwerden nach dem VwGVG sind ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages sofort zurückzuweisen vergleiche VwGH 3.9.2019, Ra 2019/08/0123, mwN). Gleiches gilt für Revisionen. Vorschriften zur Mängelbehebung dienen dazu, Personen, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen, vor prozessualen Nachteilen zu schützen. Bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sind sofort zurückzuweisen vergleiche z.B. VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0053, mwN)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070153.L01Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023