RS Vwgh 2023/11/27 Ra 2023/04/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2023
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/04/0232

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/06/0011 B 1. Juni 2021 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Parteien können als Nachbarn/Nachbarinnen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVPG 2000 als subjektiv-öffentliches Recht eine Gefährdung oder Belästigung oder eine Gefährdung ihrer dinglichen Rechte im In- oder Ausland durch den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens geltend machen. Mit der behaupteten Verletzung im "Recht auf Versagung der Genehmigung aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen hierfür" legen die Parteien nicht dar, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVPG 2000 sie sich als verletzt erachten (vgl. in diesem Sinn VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084, mwN; 29.5.2020, Ra 2020/05/0047, Rn. 6, mwN; betreffend den Umfang der Parteienrechte gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVPG 2000 etwa VwGH 27.9.2018, Ro 2018/06/0006, Rn. 7 f; 19.12.2013, 2011/03/0160, Pkt. 2.2.).Die Parteien können als Nachbarn/Nachbarinnen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000 als subjektiv-öffentliches Recht eine Gefährdung oder Belästigung oder eine Gefährdung ihrer dinglichen Rechte im In- oder Ausland durch den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens geltend machen. Mit der behaupteten Verletzung im "Recht auf Versagung der Genehmigung aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen hierfür" legen die Parteien nicht dar, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000 sie sich als verletzt erachten vergleiche in diesem Sinn VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084, mwN; 29.5.2020, Ra 2020/05/0047, Rn. 6, mwN; betreffend den Umfang der Parteienrechte gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000 etwa VwGH 27.9.2018, Ro 2018/06/0006, Rn. 7 f; 19.12.2013, 2011/03/0160, Pkt. 2.2.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040231.L02

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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