RS Vwgh 2023/11/27 Ra 2023/04/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2023
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Index

E1E
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §38
12010E267 AEUV Art267

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/04/0224 B 27.11.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/15/0059 B 18. Dezember 2020 RS 2 (hier nur bis zum Strichpunkt)

Stammrechtssatz

Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040221.L03

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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