RS Vwgh 2023/11/27 Ra 2022/05/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2023
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40/01 Verwaltungsverfahren

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/05/0021 E 19.12.2023
Ra 2022/05/0022 E 22.12.2023

Rechtssatz

Wenn das VwG die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen hat, ist dies derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlassen hat, das an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides tritt (vgl. VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0032, mwN; vgl. weiters sinngemäß VwGH 4.3.2022, Ra 2020/02/0300, mwN).Wenn das VwG die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen hat, ist dies derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlassen hat, das an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides tritt vergleiche VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0032, mwN; vergleiche weiters sinngemäß VwGH 4.3.2022, Ra 2020/02/0300, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050020.L01

Im RIS seit

08.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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