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L40011 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen BurgenlandNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Mit der Verpflichtung zur Einschränkung des Tierbestandes auf eine jeweils bestimmte Anzahl von Tieren wird ein positives Tun angeordnet (VwGH 19.9.2006, 2004/05/0159). Ein solches Tun kann von einem Dritten durch Ersatzvornahme - der Abnahme der überzähligen Tiere - jederzeit bewirkt werden (VwGH 10.10.2014, Ra 2014/03/0034).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020166.L03Im RIS seit
02.01.2024Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024