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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §293Rechtssatz
Für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Künstler" muss nach § 43a Abs. 1 Z 2 NAG 2005 - zusätzlich zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG 2005 - im Fall der Selbständigkeit die Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt und der Unterhalt durch das Einkommen gedeckt sein, das aus der künstlerischen Tätigkeit bezogen wird. Gefordert sind somit die - vom Antragsteller nachzuweisende - Deckung des Unterhalts durch Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit sowie die überwiegende Bestimmtheit der Tätigkeit durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung (VwGH 9.9.2021, Ra 2020/22/0112). Der VfGH hat zur besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 43a Abs. 1 Z 2 NAG 2005 ausgesprochen, dass der Aufenthaltstitel "Künstler" nur jenen selbständigen Künstlern gewährt werden solle, deren künstlerische Tätigkeit eine gewisse Intensität erreiche, wovon auszugehen sei, wenn der Unterhalt durch dieses Einkommen gedeckt sei (VfGH 11.6.2018, E 4360/2017; VfGH 24.11.2020, E 1377/2020). Hinsichtlich der Deckung des Unterhalts verweist § 43a Abs. 1 Z 2 NAG 2005 nicht auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005; diese Regelungen verfolgen vielmehr unterschiedliche Ziele, das Erfordernis der Unterhaltsdeckung im Sinn des § 43a Abs. 1 Z 2 NAG 2005 ist daher unabhängig von § 11 Abs. 5 NAG 2005 zu beurteilen. Im Rahmen des § 43a Abs. 1 Z 2 NAG 2005 ist somit zu prüfen, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist. Das aus künstlerischer Tätigkeit erwirtschaftete Einkommen muss grundsätzlich geeignet sein, den Unterhalt des Drittstaatsangehörigen zu decken, es ist jedoch nicht an den Richtwerten des § 293 ASVG zu messen und eröffnet einen Spielraum, um allenfalls eine ungleiche Intensität der künstlerischen Tätigkeit aus besonderen Gründen - etwa krankheitsbedingt oder infolge unverschuldeter externer Bedingungen wie beispielsweise der Situation infolge von COVID-19 - berücksichtigen zu können (VwGH 9.9.2020, Ra 2020/22/0121).Für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Künstler" muss nach Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 - zusätzlich zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG 2005 - im Fall der Selbständigkeit die Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt und der Unterhalt durch das Einkommen gedeckt sein, das aus der künstlerischen Tätigkeit bezogen wird. Gefordert sind somit die - vom Antragsteller nachzuweisende - Deckung des Unterhalts durch Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit sowie die überwiegende Bestimmtheit der Tätigkeit durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung (VwGH 9.9.2021, Ra 2020/22/0112). Der VfGH hat zur besonderen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 ausgesprochen, dass der Aufenthaltstitel "Künstler" nur jenen selbständigen Künstlern gewährt werden solle, deren künstlerische Tätigkeit eine gewisse Intensität erreiche, wovon auszugehen sei, wenn der Unterhalt durch dieses Einkommen gedeckt sei (VfGH 11.6.2018, E 4360/2017; VfGH 24.11.2020, E 1377/2020). Hinsichtlich der Deckung des Unterhalts verweist Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 nicht auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG 2005; diese Regelungen verfolgen vielmehr unterschiedliche Ziele, das Erfordernis der Unterhaltsdeckung im Sinn des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 ist daher unabhängig von Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 zu beurteilen. Im Rahmen des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 ist somit zu prüfen, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist. Das aus künstlerischer Tätigkeit erwirtschaftete Einkommen muss grundsätzlich geeignet sein, den Unterhalt des Drittstaatsangehörigen zu decken, es ist jedoch nicht an den Richtwerten des Paragraph 293, ASVG zu messen und eröffnet einen Spielraum, um allenfalls eine ungleiche Intensität der künstlerischen Tätigkeit aus besonderen Gründen - etwa krankheitsbedingt oder infolge unverschuldeter externer Bedingungen wie beispielsweise der Situation infolge von COVID-19 - berücksichtigen zu können (VwGH 9.9.2020, Ra 2020/22/0121).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220105.L01Im RIS seit
02.01.2024Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024