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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/21/0094 B 6. April 2021 RS 1Stammrechtssatz
Nach dem mit § 54 Abs. 5 Z 4 NAG 2005 umgesetzten Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. C der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) soll der Verlust des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (nur) dann nicht eintreten, wenn "es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft".Nach dem mit Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG 2005 umgesetzten Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. C der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) soll der Verlust des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (nur) dann nicht eintreten, wenn "es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft".
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220071.L03Im RIS seit
02.01.2024Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024