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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Das von einem Unionsbürger abgeleitete Aufenthaltsrecht des einem Drittstaat angehörenden Ehepartners endet mit dem Wegzug des Unionsbürgers nur dann nicht, wenn der Unionsbürger (erst) nach Einleitung des Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehepartner aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat niederzulassen (VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0169). Die insoweit bezogene Rechtsprechung des EuGH (EuGH 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14) ist zu Art. 13 Abs. 2 UAbs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG ergangen. Der EuGH hat im genannten Urteil auch ausdrücklich festgehalten, dass ein durch Wegzug erloschenes Aufenthaltsrecht durch einen späteren Scheidungsantrag nicht wiederauflebt. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG kommt auf Grund des Wegzugs des Ehepartners vor Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht zum Tragen. Es kommt nicht darauf an, ob dem Drittstaatsangehörigen die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor dem Wegzug seines Ehepartners überhaupt möglich gewesen wäre, sondern darauf, dass eine "Aufrechterhaltung" des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach seiner Beendigung (durch Wegzug des Unionsbürgers) eben nicht mehr möglich ist. Somit ist es maßgeblich, ob der Unionsbürger aus dem Aufnahmemitgliedstaat wegzieht, womit sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht endet, oder bloß innerhalb Österreichs umzieht.Das von einem Unionsbürger abgeleitete Aufenthaltsrecht des einem Drittstaat angehörenden Ehepartners endet mit dem Wegzug des Unionsbürgers nur dann nicht, wenn der Unionsbürger (erst) nach Einleitung des Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehepartner aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat niederzulassen (VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0169). Die insoweit bezogene Rechtsprechung des EuGH (EuGH 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14) ist zu Artikel 13, Absatz 2, UAbs. 1 Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG ergangen. Der EuGH hat im genannten Urteil auch ausdrücklich festgehalten, dass ein durch Wegzug erloschenes Aufenthaltsrecht durch einen späteren Scheidungsantrag nicht wiederauflebt. Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG kommt auf Grund des Wegzugs des Ehepartners vor Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht zum Tragen. Es kommt nicht darauf an, ob dem Drittstaatsangehörigen die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor dem Wegzug seines Ehepartners überhaupt möglich gewesen wäre, sondern darauf, dass eine "Aufrechterhaltung" des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach seiner Beendigung (durch Wegzug des Unionsbürgers) eben nicht mehr möglich ist. Somit ist es maßgeblich, ob der Unionsbürger aus dem Aufnahmemitgliedstaat wegzieht, womit sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht endet, oder bloß innerhalb Österreichs umzieht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220071.L01Im RIS seit
02.01.2024Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024