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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8 Abs3aHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/20/0081 E 1. August 2023 RS 1Stammrechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde die Aberkennung des - dem Revisionswerber früher zuerkannten - Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 gegründet sowie - bereits vom BFA festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat aus den in § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig ist. In einem solchen Fall ist es - den Ausführungen im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, folgend - in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, die in dieser Bestimmung enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechende Rechtslage herzustellen. Es hat lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Somit stellt sich im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als nicht im Einklang mit der Rechtslage dar.Im vorliegenden Fall wurde die Aberkennung des - dem Revisionswerber früher zuerkannten - Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 gegründet sowie - bereits vom BFA festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat aus den in Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig ist. In einem solchen Fall ist es - den Ausführungen im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, folgend - in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, die in dieser Bestimmung enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechende Rechtslage herzustellen. Es hat lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Somit stellt sich im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als nicht im Einklang mit der Rechtslage dar.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62021CJ0663 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140055.L03Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024