RS Vwgh 2023/11/29 Ra 2023/09/0150

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Veröffentlicht am 29.11.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0024 E 10. Dezember 2001 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Anders als bei dem Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch eines Strafbescheides gemäß § 44a Z 1 VStG kann sich der betreffende Tatvorwurf im Zusammenhang mit einer zu setzenden Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, wenn es sich bei der Verfolgungshandlung um einen Strafbescheid handelt, nicht nur aus dem Spruch, sondern in dessen Ergänzung auch aus der Begründung ergeben, weil auch daraus die Absicht der Behörde, einer Person wegen einer bestimmten ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auf die im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu verfolgen, eindeutig hervorgeht. In einem solchen Fall ist dann allerdings die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG (§ 24 VStG) nicht nur berechtigt, sondern zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44a Z 1 VStG verpflichtet, eine Konkretisierung im Spruch vorzunehmen (vgl das hg Erkenntnis vom 21. Oktober 1985, Zl 85/02/0139).Anders als bei dem Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch eines Strafbescheides gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG kann sich der betreffende Tatvorwurf im Zusammenhang mit einer zu setzenden Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, wenn es sich bei der Verfolgungshandlung um einen Strafbescheid handelt, nicht nur aus dem Spruch, sondern in dessen Ergänzung auch aus der Begründung ergeben, weil auch daraus die Absicht der Behörde, einer Person wegen einer bestimmten ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auf die im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu verfolgen, eindeutig hervorgeht. In einem solchen Fall ist dann allerdings die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG (Paragraph 24, VStG) nicht nur berechtigt, sondern zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG verpflichtet, eine Konkretisierung im Spruch vorzunehmen vergleiche das hg Erkenntnis vom 21. Oktober 1985, Zl 85/02/0139).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090150.L01

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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