Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
War bei Erlassung des Erkenntnisses die Gültigkeit des dem Fremden erteilten Aufenthaltstitels bereits abgelaufen und hatte er fristgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt, wodurch gemäß § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG 2005 die Perpetuierung des rechtmäßigen Aufenthalts des Fremden bewirkt wurde, hatte das VwG im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005 vorlagen (VwGH 19.8.2021, Ra 2021/21/0031).War bei Erlassung des Erkenntnisses die Gültigkeit des dem Fremden erteilten Aufenthaltstitels bereits abgelaufen und hatte er fristgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt, wodurch gemäß Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG 2005 die Perpetuierung des rechtmäßigen Aufenthalts des Fremden bewirkt wurde, hatte das VwG im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FrPolG 2005 vorlagen (VwGH 19.8.2021, Ra 2021/21/0031).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022210002.J01Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024