RS Vwgh 2023/11/30 Ro 2022/21/0002

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Veröffentlicht am 30.11.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
FrPolG 2005 §52 Abs4 Z4
NAG 2005 §24 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/21/0134 E 30.11.2023

Rechtssatz

War bei Erlassung des Erkenntnisses die Gültigkeit des dem Fremden erteilten Aufenthaltstitels bereits abgelaufen und hatte er fristgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt, wodurch gemäß § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG 2005 die Perpetuierung des rechtmäßigen Aufenthalts des Fremden bewirkt wurde, hatte das VwG im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005 vorlagen (VwGH 19.8.2021, Ra 2021/21/0031).War bei Erlassung des Erkenntnisses die Gültigkeit des dem Fremden erteilten Aufenthaltstitels bereits abgelaufen und hatte er fristgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt, wodurch gemäß Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG 2005 die Perpetuierung des rechtmäßigen Aufenthalts des Fremden bewirkt wurde, hatte das VwG im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FrPolG 2005 vorlagen (VwGH 19.8.2021, Ra 2021/21/0031).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022210002.J01

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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