RS Vwgh 2023/11/30 Ro 2020/06/0005

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Veröffentlicht am 30.11.2023
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4
AVG §68 Abs4 Z4
GdO Stmk 1967 §101 Abs1
ROG Stmk 2010 §8 Abs5
VwRallg

Rechtssatz

Die materiellrechtliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 Stmk ROG 2010 in der Stammfassung LGBl. Nr. 49/2010 sah unter Verweis auf § 68 Abs. 4 Z 4 AVG (bloß) vor, dass u.a. Baubewilligungen, die den dort näher genannten gesetzlichen Regelungen widersprechen, innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht sind. § 8 Abs. 5 Stmk ROG 2010 in der Stammfassung normierte damit als materiellrechtliche Tatbestandsvoraussetzung für eine Nichtigerklärung unter Verweis auf § 68 Abs. 4 Z 4 AVG zum einen einen vorliegenden Widerspruch zu einer der in dieser Bestimmung genannten gesetzlichen Regelungen, und zum anderen, dass eine Frist von 3 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des nichtig zu erklärenden Bescheides (hier: des Baubewilligungsbescheides) noch nicht abgelaufen sein durfte. Infolge des Verweises des § 101 Abs. 1 Stmk GdO 1967 auf (u.a.) § 68 Abs. 4 AVG und des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG wiederum auf die anzuwendende materiellrechtliche Vorschrift des § 8 Abs. 5 Stmk ROG 2010 mussten fallbezogen zur Rechtmäßigkeit der Nichtigerklärung des in Rede stehenden Baubewilligungsbescheides im Ergebnis beide genannten Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 Stmk ROG 2010 vorliegen (vgl. dazu, dass die Gründe, aus denen kraft gesetzlicher Anordnung rechtskräftige Bescheide im Aufsichtswege aufgehoben werden können, als Durchbrechung des allgemeinen Grundsatzes der Unabänderlichkeit rechtskräftiger Bescheide eng auszulegen sind, etwa VwGH 23.1.1992, 91/06/0166, ua. mit Hinweis bereits auf VwGH 29.3.1962, 0197/61 VwSlg. Nr. 5756/A).Die materiellrechtliche Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 5, Stmk ROG 2010 in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, sah unter Verweis auf Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG (bloß) vor, dass u.a. Baubewilligungen, die den dort näher genannten gesetzlichen Regelungen widersprechen, innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht sind. Paragraph 8, Absatz 5, Stmk ROG 2010 in der Stammfassung normierte damit als materiellrechtliche Tatbestandsvoraussetzung für eine Nichtigerklärung unter Verweis auf Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG zum einen einen vorliegenden Widerspruch zu einer der in dieser Bestimmung genannten gesetzlichen Regelungen, und zum anderen, dass eine Frist von 3 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des nichtig zu erklärenden Bescheides (hier: des Baubewilligungsbescheides) noch nicht abgelaufen sein durfte. Infolge des Verweises des Paragraph 101, Absatz eins, Stmk GdO 1967 auf (u.a.) Paragraph 68, Absatz 4, AVG und des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG wiederum auf die anzuwendende materiellrechtliche Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 5, Stmk ROG 2010 mussten fallbezogen zur Rechtmäßigkeit der Nichtigerklärung des in Rede stehenden Baubewilligungsbescheides im Ergebnis beide genannten Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 5, Stmk ROG 2010 vorliegen vergleiche dazu, dass die Gründe, aus denen kraft gesetzlicher Anordnung rechtskräftige Bescheide im Aufsichtswege aufgehoben werden können, als Durchbrechung des allgemeinen Grundsatzes der Unabänderlichkeit rechtskräftiger Bescheide eng auszulegen sind, etwa VwGH 23.1.1992, 91/06/0166, ua. mit Hinweis bereits auf VwGH 29.3.1962, 0197/61 VwSlg. Nr. 5756/A).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020060005.J04

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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