Index
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SteiermarkNorm
AVG §68 Abs4 Z4Rechtssatz
Mit der Z 4 des § 68 Abs. 4 AVG trifft das AVG keine eigene Regelung von Nichtigkeitsgründen, sondern überlässt dies den einzelnen Verwaltungsvorschriften. Für die Anwendung der Bestimmung des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG ist demnach erforderlich, dass der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. Für eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG auf andere Fälle fehlt die gesetzliche Grundlage. § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedarf daher, um wirksam zu werden, einer Ergänzung durch die Verwaltungsvorschriften, d.h. des Vorhandenseins von besonderen Nichtigkeitsbestimmungen in den die einzelnen Sachgebiete regelnden, in Geltung stehenden und auf den zu beurteilenden Sachverhalt anzuwendenden Verwaltungsgesetzen (vgl. VwGH 18.3.2004, 2003/05/0013, mwN). Nur wenn der Bescheid daher an einem solchen, im Materiengesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet, kommt seine Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG in Betracht.Mit der Ziffer 4, des Paragraph 68, Absatz 4, AVG trifft das AVG keine eigene Regelung von Nichtigkeitsgründen, sondern überlässt dies den einzelnen Verwaltungsvorschriften. Für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG ist demnach erforderlich, dass der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. Für eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG auf andere Fälle fehlt die gesetzliche Grundlage. Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG bedarf daher, um wirksam zu werden, einer Ergänzung durch die Verwaltungsvorschriften, d.h. des Vorhandenseins von besonderen Nichtigkeitsbestimmungen in den die einzelnen Sachgebiete regelnden, in Geltung stehenden und auf den zu beurteilenden Sachverhalt anzuwendenden Verwaltungsgesetzen vergleiche VwGH 18.3.2004, 2003/05/0013, mwN). Nur wenn der Bescheid daher an einem solchen, im Materiengesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet, kommt seine Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Betracht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020060005.J03Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024