RS Vwgh 2023/11/30 Ro 2020/06/0005

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Veröffentlicht am 30.11.2023
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4
ROG Stmk 2010 §8 Abs5
VwRallg

Rechtssatz

Mit der Z 4 des § 68 Abs. 4 AVG trifft das AVG keine eigene Regelung von Nichtigkeitsgründen, sondern überlässt dies den einzelnen Verwaltungsvorschriften. Für die Anwendung der Bestimmung des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG ist demnach erforderlich, dass der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. Für eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG auf andere Fälle fehlt die gesetzliche Grundlage. § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedarf daher, um wirksam zu werden, einer Ergänzung durch die Verwaltungsvorschriften, d.h. des Vorhandenseins von besonderen Nichtigkeitsbestimmungen in den die einzelnen Sachgebiete regelnden, in Geltung stehenden und auf den zu beurteilenden Sachverhalt anzuwendenden Verwaltungsgesetzen (vgl. VwGH 18.3.2004, 2003/05/0013, mwN). Nur wenn der Bescheid daher an einem solchen, im Materiengesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet, kommt seine Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG in Betracht.Mit der Ziffer 4, des Paragraph 68, Absatz 4, AVG trifft das AVG keine eigene Regelung von Nichtigkeitsgründen, sondern überlässt dies den einzelnen Verwaltungsvorschriften. Für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG ist demnach erforderlich, dass der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. Für eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG auf andere Fälle fehlt die gesetzliche Grundlage. Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG bedarf daher, um wirksam zu werden, einer Ergänzung durch die Verwaltungsvorschriften, d.h. des Vorhandenseins von besonderen Nichtigkeitsbestimmungen in den die einzelnen Sachgebiete regelnden, in Geltung stehenden und auf den zu beurteilenden Sachverhalt anzuwendenden Verwaltungsgesetzen vergleiche VwGH 18.3.2004, 2003/05/0013, mwN). Nur wenn der Bescheid daher an einem solchen, im Materiengesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet, kommt seine Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Betracht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020060005.J03

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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