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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §68 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 101 Abs. 1 Stmk GdO 1967 kann ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und Abs. 4 AVG behoben werden. Durch den genannten Verweis sind somit für den Anwendungsbereich des § 101 Abs. 1 Stmk GdO 1967 (u.a.) die Nichtigkeitsgründe des § 68 Abs. 4 AVG (sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH) maßgeblich.Gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Stmk GdO 1967 kann ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des Paragraph 68, Absatz 3 und Absatz 4, AVG behoben werden. Durch den genannten Verweis sind somit für den Anwendungsbereich des Paragraph 101, Absatz eins, Stmk GdO 1967 (u.a.) die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 68, Absatz 4, AVG (sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH) maßgeblich.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020060005.J02Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024