RS Vwgh 2023/11/30 Ro 2020/06/0005

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Veröffentlicht am 30.11.2023
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3
AVG §68 Abs4
GdO Stmk 1967 §101 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Gemäß § 101 Abs. 1 Stmk GdO 1967 kann ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und Abs. 4 AVG behoben werden. Durch den genannten Verweis sind somit für den Anwendungsbereich des § 101 Abs. 1 Stmk GdO 1967 (u.a.) die Nichtigkeitsgründe des § 68 Abs. 4 AVG (sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH) maßgeblich.Gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Stmk GdO 1967 kann ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des Paragraph 68, Absatz 3 und Absatz 4, AVG behoben werden. Durch den genannten Verweis sind somit für den Anwendungsbereich des Paragraph 101, Absatz eins, Stmk GdO 1967 (u.a.) die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 68, Absatz 4, AVG (sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH) maßgeblich.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020060005.J02

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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