RS Vwgh 2023/11/30 Ro 2020/06/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2023
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4
ROG Stmk 2010 §8 Abs5

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Mangel leidet, ist nach jener Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des als nichtig zu erklärenden Bescheides gegolten hat, außer es hat der Gesetzgeber nachträglich angeordnet, dass die betroffene Rechtswidrigkeit nun nicht mehr mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist (vgl. etwa VwGH 15.5.2014, 2012/05/0098, oder auch bereits 18.3.2004, 2003/05/0013, jeweils mwN).Die Frage, ob ein Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Mangel leidet, ist nach jener Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des als nichtig zu erklärenden Bescheides gegolten hat, außer es hat der Gesetzgeber nachträglich angeordnet, dass die betroffene Rechtswidrigkeit nun nicht mehr mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist vergleiche etwa VwGH 15.5.2014, 2012/05/0098, oder auch bereits 18.3.2004, 2003/05/0013, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020060005.J01

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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