Index
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SteiermarkNorm
AVG §68 Abs4 Z4Rechtssatz
Die Frage, ob ein Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Mangel leidet, ist nach jener Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des als nichtig zu erklärenden Bescheides gegolten hat, außer es hat der Gesetzgeber nachträglich angeordnet, dass die betroffene Rechtswidrigkeit nun nicht mehr mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist (vgl. etwa VwGH 15.5.2014, 2012/05/0098, oder auch bereits 18.3.2004, 2003/05/0013, jeweils mwN).Die Frage, ob ein Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Mangel leidet, ist nach jener Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des als nichtig zu erklärenden Bescheides gegolten hat, außer es hat der Gesetzgeber nachträglich angeordnet, dass die betroffene Rechtswidrigkeit nun nicht mehr mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist vergleiche etwa VwGH 15.5.2014, 2012/05/0098, oder auch bereits 18.3.2004, 2003/05/0013, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020060005.J01Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024