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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Rechtssatz
Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung von Aufwandersatz für das Provisorialverfahren nach § 30 Abs. 2 VwGG - Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand begehrt. Der Antrag ist unzulässig, hat doch gemäß § 47 Abs. 1 VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei. Im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gibt es weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den §§ 47 bis 56 VwGG Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. VwGH 6.2.2014, AW 2013/04/0054, sowie VwGH 18.3.2015, Ra 2015/04/0013, jeweils mwN).Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung von Aufwandersatz für das Provisorialverfahren nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG - Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand begehrt. Der Antrag ist unzulässig, hat doch gemäß Paragraph 47, Absatz eins, VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei. Im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gibt es weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den Paragraphen 47 bis 56 VwGG Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß Paragraph 58, VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat vergleiche VwGH 6.2.2014, AW 2013/04/0054, sowie VwGH 18.3.2015, Ra 2015/04/0013, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023170136.L02Im RIS seit
29.01.2024Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024