RS Vwgh 2023/11/30 Ra 2023/03/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0115 E 2. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Erschöpft sich die Begründung des Erkenntnisses des VwG in einem Verweis auf ein anderes, dem angefochtenen Erkenntnis bei der Zustellung an den Revisionswerber auch nicht beigeschlossenes Erkenntnis des VwG, so findet sich für einen derartigen Verweis, der an die Stelle einer eigenständigen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses tritt, in den vom VwG anzuwendenden Verfahrensbestimmungen des VwGVG 2014 keine Rechtsgrundlage (vgl. demgegenüber § 43 Abs. 2 VwGG, wonach jedes Erkenntnis des VwGH zu begründen ist, es jedoch - soweit die Rechtsfrage bereits durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist - genügt, diese anzuführen).Erschöpft sich die Begründung des Erkenntnisses des VwG in einem Verweis auf ein anderes, dem angefochtenen Erkenntnis bei der Zustellung an den Revisionswerber auch nicht beigeschlossenes Erkenntnis des VwG, so findet sich für einen derartigen Verweis, der an die Stelle einer eigenständigen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses tritt, in den vom VwG anzuwendenden Verfahrensbestimmungen des VwGVG 2014 keine Rechtsgrundlage vergleiche demgegenüber Paragraph 43, Absatz 2, VwGG, wonach jedes Erkenntnis des VwGH zu begründen ist, es jedoch - soweit die Rechtsfrage bereits durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist - genügt, diese anzuführen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030126.L01

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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