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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §57 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/02/0152 B 30. November 2023 RS 1 (hier für 2017)Stammrechtssatz
Ist Sache des Verfahrens die innerstaatliche Zahlungsvorschreibung der Beiträge (hier: für 2016) im Zuge einer Übermittlung des SRB-Beschlusses, mit dem die Berechnungen nach den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgten, sind weder die belangte Behörde noch das VwG selbst gehalten, die Beitragsberechnung vorzunehmen; vielmehr beruht die Vorschreibung auf dem für 2016 anzuwendenden SRB-Beschluss in Vollziehung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81, sodass die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AVG erfüllt sind.Ist Sache des Verfahrens die innerstaatliche Zahlungsvorschreibung der Beiträge (hier: für 2016) im Zuge einer Übermittlung des SRB-Beschlusses, mit dem die Berechnungen nach den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgten, sind weder die belangte Behörde noch das VwG selbst gehalten, die Beitragsberechnung vorzunehmen; vielmehr beruht die Vorschreibung auf dem für 2016 anzuwendenden SRB-Beschluss in Vollziehung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, AVG erfüllt sind.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020154.L01Im RIS seit
02.01.2024Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024