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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1 Z2Rechtssatz
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, die sich auf einen Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts und allgemein gehaltene Ausführungen zu Verfahrensmängeln beschränkt. Schriftsatzaufwand steht für eine solche - keine Auseinandersetzung mit der Revision enthaltende - Äußerung nicht zu (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0061, mwN).Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, die sich auf einen Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts und allgemein gehaltene Ausführungen zu Verfahrensmängeln beschränkt. Schriftsatzaufwand steht für eine solche - keine Auseinandersetzung mit der Revision enthaltende - Äußerung nicht zu vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0061, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110191.L04Im RIS seit
02.01.2024Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024