TE Vwgh Beschluss 1994/1/25 93/08/0245

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.1994
beobachten
merken

Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;
L92103 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Niederösterreich;
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
SHG NÖ 1974;
VwGG §45;
VwGG §46;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0246

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Anträge des mj. DN, vetreten durch die gesetzliche Vertreterin MN, U, auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens betreffend eine Sozialhilfeangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1993, Zl. 93/08/0152, wurde das Verfahren über die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Mai 1993, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz, gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1993 beantragte der Antragsteller durch seine gesetzliche Vertreterin die Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme des eben genannten Verfahrens.

Mit Beschluß vom 18. November 1993 wurde dieser Antrag dem Antragsteller zu Handen seiner gesetzlichen Vertreterin gemäß § 13 Abs.3 AVG in Verbindung mit den §§ 45, 46 und 62 Abs. 1 VwGG zur Behebung von Formgebrechen (nämlich Beibringung einer weiteren Ausfertigung des Antrages für die belangte Behörde und Unterfertigung des Antrages durch einen Rechtsanwalt bzw. Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zurückgestellt.

Innerhalb der gesetzten Frist ab der am 25. November 1993 erfolgten Zustellung des Beschlusses an die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers wurden die genannten Formgebrechen nicht behoben.

Die Anträge waren daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit den §§ 45, 46 und 62 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080245.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten