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L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr NiederösterreichRechtssatz
Im Fall der Beschwerde eines Interessenten, dessen subjektive Rechtssphäre nicht über die Verteidigung seiner Interessentenstellung und die Verhinderung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs durch einen Nichtlandwirt hinausreicht, ist der Prüfungsumfang des VwG (bei Vorliegen eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts iSd. § 4 NÖ GVG 2007) auf den Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 beschränkt (vgl. VwGH 6.10. 2023, Ra 2022/11/0129).Im Fall der Beschwerde eines Interessenten, dessen subjektive Rechtssphäre nicht über die Verteidigung seiner Interessentenstellung und die Verhinderung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs durch einen Nichtlandwirt hinausreicht, ist der Prüfungsumfang des VwG (bei Vorliegen eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts iSd. Paragraph 4, NÖ GVG 2007) auf den Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 beschränkt vergleiche VwGH 6.10. 2023, Ra 2022/11/0129).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110067.L01Im RIS seit
02.01.2024Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024