RS Vwgh 2023/11/30 Ra 2021/11/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2023
beobachten
merken

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GVG NÖ 2007 §3 Z4 lita
GVG NÖ 2007 §4
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1

Rechtssatz

Im Fall der Beschwerde eines Interessenten, dessen subjektive Rechtssphäre nicht über die Verteidigung seiner Interessentenstellung und die Verhinderung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs durch einen Nichtlandwirt hinausreicht, ist der Prüfungsumfang des VwG (bei Vorliegen eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts iSd. § 4 NÖ GVG 2007) auf den Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 beschränkt (vgl. VwGH 6.10. 2023, Ra 2022/11/0129).Im Fall der Beschwerde eines Interessenten, dessen subjektive Rechtssphäre nicht über die Verteidigung seiner Interessentenstellung und die Verhinderung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs durch einen Nichtlandwirt hinausreicht, ist der Prüfungsumfang des VwG (bei Vorliegen eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts iSd. Paragraph 4, NÖ GVG 2007) auf den Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 beschränkt vergleiche VwGH 6.10. 2023, Ra 2022/11/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110067.L01

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten