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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs5Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/05/0268 E 25. September 2019 RS 2 (hier in Bezug auf die Inanspruchnahme "des Rechtsträgers des VwG Kärnten")Stammrechtssatz
Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der einem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Fallbezogen handelt es sich um eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher im vorliegenden Fall die Gemeinde. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, waren die auf die Inanspruchnahme des "Landes Oberösterreich" gerichteten Anträge der Revisionswerberin abzuweisen (vgl. VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0144).Gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist der einem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Fallbezogen handelt es sich um eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinn des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG wäre daher im vorliegenden Fall die Gemeinde. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, waren die auf die Inanspruchnahme des "Landes Oberösterreich" gerichteten Anträge der Revisionswerberin abzuweisen vergleiche VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021060154.L05Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024