RS Vwgh 2023/12/5 Ro 2023/06/0010

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Veröffentlicht am 05.12.2023
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Bgld 1997 §21 Abs2
BauG Bgld 1997 §21 Abs4
BauG Bgld 1997 §5 Abs1
BauG Bgld 1997 §5 Abs3
BauRallg

Rechtssatz

Der VwGH sprach zu § 5 Abs. 3 Bgld BauG 1997 wiederholt aus, dass ein sachlich gerechtfertigter Anrainerschutz im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 5 Abs. 3 Bgld BauG 1997 dazu führt, dass der Nachbar als subjektiv-öffentliches Recht (dort: im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe) nur geltend machen kann, dass der auf seiner Liegenschaft vorhandene Baubestand in der gesetzlich erforderlichen Belichtung oder Belüftung nicht beeinträchtigt wird und dass eine sachgemäße widmungskonforme Bebauung seines Grundstückes im Hinblick auf die dafür notwendige Belichtung und Belüftung angesichts der Gebäudehöhe des verfahrensgegenständlichen Objektes möglich bleibt (vgl. VwGH 31.1.2006, 2005/05/0259, und darauf Bezug nehmend VwGH 29.1.2008, 2007/05/0195; ebenso VwGH 30.6.2015, 2012/06/0097). Ein Recht auf Beibehaltung der bisherigen Belichtung - sofern diese über die gesetzlich erforderliche Belichtung oder die sachgemäße widmungskonforme Bebauung hinausgeht - besteht nach dieser Rechtsprechung nicht.Der VwGH sprach zu Paragraph 5, Absatz 3, Bgld BauG 1997 wiederholt aus, dass ein sachlich gerechtfertigter Anrainerschutz im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 5, Absatz 3, Bgld BauG 1997 dazu führt, dass der Nachbar als subjektiv-öffentliches Recht (dort: im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe) nur geltend machen kann, dass der auf seiner Liegenschaft vorhandene Baubestand in der gesetzlich erforderlichen Belichtung oder Belüftung nicht beeinträchtigt wird und dass eine sachgemäße widmungskonforme Bebauung seines Grundstückes im Hinblick auf die dafür notwendige Belichtung und Belüftung angesichts der Gebäudehöhe des verfahrensgegenständlichen Objektes möglich bleibt vergleiche VwGH 31.1.2006, 2005/05/0259, und darauf Bezug nehmend VwGH 29.1.2008, 2007/05/0195; ebenso VwGH 30.6.2015, 2012/06/0097). Ein Recht auf Beibehaltung der bisherigen Belichtung - sofern diese über die gesetzlich erforderliche Belichtung oder die sachgemäße widmungskonforme Bebauung hinausgeht - besteht nach dieser Rechtsprechung nicht.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023060010.J02

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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