Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2022/12/0032 B 6. Juni 2023 RS 2Stammrechtssatz
Für die Frage der Zuständigkeit zur Erteilung einer Weisung kommt es darauf an, dass die Weisung von einem Organ stammt, das dem Weisungsempfänger "vorgesetzt" iSd Art. 20 Abs. 1 B-VG ist.Für die Frage der Zuständigkeit zur Erteilung einer Weisung kommt es darauf an, dass die Weisung von einem Organ stammt, das dem Weisungsempfänger "vorgesetzt" iSd Artikel 20, Absatz eins, B-VG ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022120029.J03Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024