Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art20 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/09/0088 E 20. November 2003 RS 5Stammrechtssatz
Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (Hinweis E 26.6.1997, Zl. 95/09/0230).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022120029.J01Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024