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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Liegt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, so kann sich dagegen auch jemand wehren, der nur zufällig oder unbeabsichtigt von diesem Akt bzw. von seinen Folgen getroffen wird. Auch ein Fehlverhalten in Teilbereichen führt zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme insgesamt (VwGH 19.1.2010, 2007/05/0254; 13.12.2005, 2004/01/0547).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120047.L06Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024