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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35Rechtssatz
Es schadet für die Dienstgebereigenschaft nach § 35 ASVG nicht, wenn ein Dritter bei einzelnen betrieblichen Geschäften, so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person als "Mittelsperson" nach außen hin auftritt, selbst wenn die Indienstnahme ohne Wissen oder gar gegen den Willen des Dienstgebers erfolgt ist (vgl. etwa VwGH 19.2.2016, 2013/08/0287).Es schadet für die Dienstgebereigenschaft nach Paragraph 35, ASVG nicht, wenn ein Dritter bei einzelnen betrieblichen Geschäften, so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person als "Mittelsperson" nach außen hin auftritt, selbst wenn die Indienstnahme ohne Wissen oder gar gegen den Willen des Dienstgebers erfolgt ist vergleiche etwa VwGH 19.2.2016, 2013/08/0287).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080068.L01Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024