RS Vwgh 2023/12/5 Ra 2021/12/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

HausRSchG 1862
MRK Art8
StGG Art9
VwGG §42 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/12/0047 E 5. Dezember 2023 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EGMR hat der Angestellte auch bezüglich des Büros eine legitime Erwartung der Privatheit, zumindest betreffend den Schreibtisch und die Kästen, wenn darin persönliche Dinge aufbewahrt werden. Derartige Arrangements sind üblich. Das gilt auch für öffentlich Bedienstete, und wenn deren Büros in öffentlichen Gebäuden untergebracht sind. Eine Durchsuchung von Schreibtisch und Kästen durch staatliche Organe greift daher in das Recht auf Privatleben ein (EGMR 26.7.2007, Peev/Bulgarien, 64.209/01; VfSlg. 8.299/1978). Zur Beantwortung der Frage, ob mit getroffenen Maßnahmen eine Durchsuchung erfolgte, mit der in das Privatleben des öffentlich Bediensteten eingegriffen wurde, ist zu prüfen, ob ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Betroffenen, in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, erfolgte. Es ist zu prüfen, ob der Betroffene eine legitime Erwartung der Privatheit hatte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120080.L04

Im RIS seit

14.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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