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E6JNorm
ASVG §252 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144). Dabei handelt es sich folglich stets um eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung, die sich auf den Gültigkeitszeitraum des jeweiligen Aufenthaltstitels bezieht (EuGH 21.4.2016, Khachab, C-558/14). Ein Abstellen auf die Vergangenheit bzw. auf einen bei Antragstellung gegebenen, geringeren Bedarf an Unterhaltsmitteln, als er im Entscheidungszeitpunkt und bezogen auf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels zu veranschlagen wäre, stünde daher zum Zweck des in § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 geforderten Nachweises von finanziellen Mitteln (Vermeidung der Belastung einer öffentlichen Gebietskörperschaft während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels) in diametralem Widerspruch. Dass anhand eines in der Vergangenheit gegebenen, geringeren Bedarfs an Geldmitteln bzw. eines aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit des Antragstellers nicht mehr aktuellen und zu geringen Richtsatzes sinnvollerweise nicht geprüft werden kann, ob während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels ausreichende finanzielle Mittel im Sinn von § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 vorhanden sein werden, ist offenkundig. Indem das VwG bei Prüfung der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 dennoch von der Minderjährigkeit des zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährigen Mitbeteiligten ausging und den Erhöhungssatz für ein Kind gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz iVm § 252 Abs. 1 Z 1 ASVG heranzog, verkannte es die Rechtslage.Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144). Dabei handelt es sich folglich stets um eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung, die sich auf den Gültigkeitszeitraum des jeweiligen Aufenthaltstitels bezieht (EuGH 21.4.2016, Khachab, C-558/14). Ein Abstellen auf die Vergangenheit bzw. auf einen bei Antragstellung gegebenen, geringeren Bedarf an Unterhaltsmitteln, als er im Entscheidungszeitpunkt und bezogen auf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels zu veranschlagen wäre, stünde daher zum Zweck des in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG 2005 geforderten Nachweises von finanziellen Mitteln (Vermeidung der Belastung einer öffentlichen Gebietskörperschaft während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels) in diametralem Widerspruch. Dass anhand eines in der Vergangenheit gegebenen, geringeren Bedarfs an Geldmitteln bzw. eines aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit des Antragstellers nicht mehr aktuellen und zu geringen Richtsatzes sinnvollerweise nicht geprüft werden kann, ob während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels ausreichende finanzielle Mittel im Sinn von Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG 2005 vorhanden sein werden, ist offenkundig. Indem das VwG bei Prüfung der Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG 2005 dennoch von der Minderjährigkeit des zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährigen Mitbeteiligten ausging und den Erhöhungssatz für ein Kind gemäß Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG heranzog, verkannte es die Rechtslage.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62014CJ0558 Khachab VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023220002.J04Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024