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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §252 Abs1 Z1Rechtssatz
Die bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt zu beurteilenden Einkommensverhältnisse gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 können sich während eines anhängigen Niederlassungsverfahrens auch zugunsten des Antragstellers verändern, sodass sich insofern eine längere Dauer des Verfahrens - im Gegensatz zur Frage des Bestehens der Familienangehörigeneigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005, bei der, stellte man diesbezüglich auf den Entscheidungszeitpunkt ab, eine längere Verfahrensdauer keine Verbesserung, sondern nur eine Verschlechterung der Rechtsposition des Antragstellers mit sich bringen könnte - nicht notwendigerweise zu dessen Lasten auswirken muss. Die Entwicklung der konkreten Einkommensverhältnisse ist zudem in der Regel weder sicher noch für die Behörde vorhersehbar. Sie kann selbst unter Zugrundelegung eines zum Entscheidungszeitpunkt höheren Richtsatzes im Ergebnis dazu führen, dass der Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt anders als bei Antragstellung die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 erfüllt. Es steht nämlich außer Frage, dass sowohl eine Verbesserung als auch eine Verschlechterung der Einkommensverhältnisse während des laufenden Verfahrens in die Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 zum Entscheidungszeitpunkt einzufließen hat. Ein lediglich in der Vergangenheit vorhandenes Einkommen, auf das der Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zurückgreifen kann, hat bei der Beurteilung der Voraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG 2005 außer Betracht zu bleiben. Eine während des Verfahrens eingetretene Einkommenserhöhung ist dafür gegebenenfalls bei den zum Entscheidungszeitpunkt nachzuweisenden finanziellen Mitteln ebenso zu berücksichtigen. Dass aber dann einem Einkommen, das bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt aktuell zu sein hat, ein nicht mehr aktueller Richtsatz bzw. ein nicht mehr aktueller Bedarf an finanziellen Mitteln gegenüberzustellen wäre, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich in diesem Fall die beiden zueinander in Vergleich zu setzenden Parameter ("Einkommen" sowie "Richtsatz") auf unterschiedliche Zeitpunkte bezögen (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177).Die bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt zu beurteilenden Einkommensverhältnisse gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG 2005 können sich während eines anhängigen Niederlassungsverfahrens auch zugunsten des Antragstellers verändern, sodass sich insofern eine längere Dauer des Verfahrens - im Gegensatz zur Frage des Bestehens der Familienangehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005, bei der, stellte man diesbezüglich auf den Entscheidungszeitpunkt ab, eine längere Verfahrensdauer keine Verbesserung, sondern nur eine Verschlechterung der Rechtsposition des Antragstellers mit sich bringen könnte - nicht notwendigerweise zu dessen Lasten auswirken muss. Die Entwicklung der konkreten Einkommensverhältnisse ist zudem in der Regel weder sicher noch für die Behörde vorhersehbar. Sie kann selbst unter Zugrundelegung eines zum Entscheidungszeitpunkt höheren Richtsatzes im Ergebnis dazu führen, dass der Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt anders als bei Antragstellung die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG 2005 erfüllt. Es steht nämlich außer Frage, dass sowohl eine Verbesserung als auch eine Verschlechterung der Einkommensverhältnisse während des laufenden Verfahrens in die Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG 2005 zum Entscheidungszeitpunkt einzufließen hat. Ein lediglich in der Vergangenheit vorhandenes Einkommen, auf das der Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zurückgreifen kann, hat bei der Beurteilung der Voraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG 2005 außer Betracht zu bleiben. Eine während des Verfahrens eingetretene Einkommenserhöhung ist dafür gegebenenfalls bei den zum Entscheidungszeitpunkt nachzuweisenden finanziellen Mitteln ebenso zu berücksichtigen. Dass aber dann einem Einkommen, das bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt aktuell zu sein hat, ein nicht mehr aktueller Richtsatz bzw. ein nicht mehr aktueller Bedarf an finanziellen Mitteln gegenüberzustellen wäre, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich in diesem Fall die beiden zueinander in Vergleich zu setzenden Parameter ("Einkommen" sowie "Richtsatz") auf unterschiedliche Zeitpunkte bezögen (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023220002.J03Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024