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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §252 Abs1 Z1Rechtssatz
Das Bestehen der Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass das Kind das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die Rechtsauffassung, dass im Rahmen der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 und bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind (noch) als minderjährig zu erachten und daher der Richtsatz des § 293 Abs. 1 letzter Satz iVm § 252 Abs. 1 Z 1 ASVG heranzuziehen ist, auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist, erweist sich als unzutreffend. Das VwG hat seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066; VwGH 27.2.2020, Ra 2017/22/0040). Das VwG hat das Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel (in aller Regel) zum Entscheidungszeitpunkt zu prüfen (VwGH 11.11.2020, Ra 2019/22/0126). Dieser Grundsatz gilt auch im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt, zu dem bei Prüfung der Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs. 1 Z 1 ASVG sowie der Anwendbarkeit des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG die Minderjährigkeit des Betreffenden zu bestehen hat.Das Bestehen der Kindeseigenschaft gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG setzt voraus, dass das Kind das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die Rechtsauffassung, dass im Rahmen der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG 2005 und bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind (noch) als minderjährig zu erachten und daher der Richtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG heranzuziehen ist, auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist, erweist sich als unzutreffend. Das VwG hat seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066; VwGH 27.2.2020, Ra 2017/22/0040). Das VwG hat das Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel (in aller Regel) zum Entscheidungszeitpunkt zu prüfen (VwGH 11.11.2020, Ra 2019/22/0126). Dieser Grundsatz gilt auch im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt, zu dem bei Prüfung der Kindeseigenschaft gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sowie der Anwendbarkeit des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG die Minderjährigkeit des Betreffenden zu bestehen hat.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023220002.J01Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024