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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §123Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/22/0030 E 20. Juli 2016 RS 2Stammrechtssatz
Eine Mitversicherung gemäß § 123 Abs. 1 ASVG tritt mit dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ein (vgl. B OGH 25. Jänner 2005, 10 ObS 151/04k). Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG 2005, nämlich zu verhindern, dass ein Fremder über keinen Versicherungsschutz in der Krankenversicherung in Österreich verfügt und somit der Staat etwaige (Behandlungs)Kosten zu tragen hätte, ist die Mitversicherung nach § 123 ASVG daher als ein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung iSd § 7 Abs. 1 Z 6 NAGDV 2005 anzusehen.Eine Mitversicherung gemäß Paragraph 123, Absatz eins, ASVG tritt mit dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ein vergleiche B OGH 25. Jänner 2005, 10 ObS 151/04k). Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG 2005, nämlich zu verhindern, dass ein Fremder über keinen Versicherungsschutz in der Krankenversicherung in Österreich verfügt und somit der Staat etwaige (Behandlungs)Kosten zu tragen hätte, ist die Mitversicherung nach Paragraph 123, ASVG daher als ein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAGDV 2005 anzusehen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022220006.J01Im RIS seit
10.01.2024Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024