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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts - hier rechtskräftig dokumentiert durch die ausgestellte Aufenthaltskarte - begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher ex lege erlöschen, was der im § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Dies gilt ebenso für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts - hier rechtskräftig dokumentiert durch die ausgestellte Aufenthaltskarte - begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher ex lege erlöschen, was der im Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005 normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Dies gilt ebenso für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220167.L01Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024