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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1332Rechtssatz
Die Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrunds zu beurteilen, sind vom Wiedereinsetzungswerber zu konkretisieren. Dieser hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit einer Prozesshandlung hindernden Umstands begründen kann. Dazu zählt insbesondere auch die Darstellung eines in der Kanzlei eingerichteten Kontrollsystems zur Sicherstellung der Einhaltung von Terminen und Fristen (VwGH 27.7.2020, Ra 2020/11/0102; VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0083). Fehlt eine derartige Darstellung im Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers, so kann das Verwaltungsgericht vom Fehlen solcher Kontrollmaßnahmen und Anordnungen ausgehen, und es kann am Vorliegen eines dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnenden - den Grad eines minderen Versehens übersteigenden - Verschuldens kein Zweifel bestehen (VwGH 23.3.2021, Ra 2020/12/0082).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220130.L03Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024