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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Revision wegen Unterlassens der Mängelbehebung als zurückgezogen. Die Zurückziehung erfolgte vor Aufforderung zur Revisionsbeantwortung an das Finanzamt. Ein Aufwandersatz findet gemäß § 58 Abs. 1 VwGG daher nicht statt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, VwGG gilt die Revision wegen Unterlassens der Mängelbehebung als zurückgezogen. Die Zurückziehung erfolgte vor Aufforderung zur Revisionsbeantwortung an das Finanzamt. Ein Aufwandersatz findet gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG daher nicht statt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130024.J02Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024