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L74004 Fremdenverkehr Tourismus OberösterreichNorm
TourismusG OÖ 2018 §55 Abs5Rechtssatz
Betreffend Freizeitwohnungspauschale, die vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist (§ 55 Abs. 5 OÖ TourismusG 2018), stünde der Landesregierung Aufwandersatz nur dann zu, wenn sie an Stelle der belangten Behörde in das Verfahren eingetreten wäre (§ 22 VwGG iVm § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG); ein derartiger Eintritt wurde aber nicht erklärt, sodass insoweit kein Aufwandersatz zusteht (vgl. VwGH 18.12.2015, Ro 2015/02/0023, mwN). Der Gemeindezuschlag ist hingegen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde einzuheben (§ 57 Abs. 2 OÖ TourismusG 2018). Insoweit ist die Landesregierung weitere Partei (§ 21 Abs. 1 Z 3 VwGG); dieser steht kein Aufwandersatz zu (§ 48 VwGG).Betreffend Freizeitwohnungspauschale, die vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist (Paragraph 55, Absatz 5, OÖ TourismusG 2018), stünde der Landesregierung Aufwandersatz nur dann zu, wenn sie an Stelle der belangten Behörde in das Verfahren eingetreten wäre (Paragraph 22, VwGG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG); ein derartiger Eintritt wurde aber nicht erklärt, sodass insoweit kein Aufwandersatz zusteht vergleiche VwGH 18.12.2015, Ro 2015/02/0023, mwN). Der Gemeindezuschlag ist hingegen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde einzuheben (Paragraph 57, Absatz 2, OÖ TourismusG 2018). Insoweit ist die Landesregierung weitere Partei (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG); dieser steht kein Aufwandersatz zu (Paragraph 48, VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021130026.J02Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024