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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Ein allgemein gehaltenes Vorbringen zu erstatten und weiters ohne jede Konkretisierung dazu einen "Rechtsirrtum" abstrakt zu formulieren, ohne einen Bezug zum konkreten Fall und zur tragenden Begründung des angefochtenen Erkenntnisses herzustellen, reicht nicht aus aufzuzeigen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen (VwGH 23.2.2023, Ra 2023/07/0018).Ein allgemein gehaltenes Vorbringen zu erstatten und weiters ohne jede Konkretisierung dazu einen "Rechtsirrtum" abstrakt zu formulieren, ohne einen Bezug zum konkreten Fall und zur tragenden Begründung des angefochtenen Erkenntnisses herzustellen, reicht nicht aus aufzuzeigen, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen (VwGH 23.2.2023, Ra 2023/07/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070167.L02Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024