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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ASVG §324 Abs3Rechtssatz
Der Hilfeempfänger hat in dem Jahr (auf das sich das Einkommensteuerguthaben bezieht [hier: im Jahr 2021]) über einen Pensionsanspruch (gegen die Pensionsversicherungsanstalt) verfügt. Dieser Pensionsanspruch ist - seit der "Verpflegung" in einem Heim auf Kosten des Trägers der Sozialhilfe (hier: seit dem 22.7.2021) - im Wege der Legalzession nach § 324 Abs. 3 ASVG (im dort genannten Umfang) auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen. Diese Legalzession umfasst - da es dafür eines besonders normierten Forderungsübergangs in den Steuergesetzen nicht bedarf - auch das die Pensionsansprüche betreffende Steuerguthaben (im Umfang des § 324 Abs. 3 ASVG; vgl. OGH 19.9.2019, 2 Ob 128/19s; 28.5.2019, 2 Ob 161/18t; 28.5.2019, 2 Ob 72/19f).Der Hilfeempfänger hat in dem Jahr (auf das sich das Einkommensteuerguthaben bezieht [hier: im Jahr 2021]) über einen Pensionsanspruch (gegen die Pensionsversicherungsanstalt) verfügt. Dieser Pensionsanspruch ist - seit der "Verpflegung" in einem Heim auf Kosten des Trägers der Sozialhilfe (hier: seit dem 22.7.2021) - im Wege der Legalzession nach Paragraph 324, Absatz 3, ASVG (im dort genannten Umfang) auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen. Diese Legalzession umfasst - da es dafür eines besonders normierten Forderungsübergangs in den Steuergesetzen nicht bedarf - auch das die Pensionsansprüche betreffende Steuerguthaben (im Umfang des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG; vergleiche OGH 19.9.2019, 2 Ob 128/19s; 28.5.2019, 2 Ob 161/18t; 28.5.2019, 2 Ob 72/19f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100195.L04Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024