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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind unter anderem Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Hat der Rechtsvertreter mit dem nach dem Mängelbehebungsauftrag eingebrachten Revisionsschriftsatz weitestgehend den vom Revisionswerber selbst verfassten Text vorgelegt, wobei weder der Aufbau noch die konkrete Argumentationsfolge maßgeblich geändert wurden, liegt damit kein vom nunmehrigen Rechtsvertreter "selbst verfasster" Revisionsschriftsatz vor, sodass in einer Konstellation wie der vorliegenden den Anforderungen des § 24 Abs. 2 VwGG nicht Genüge getan und die gesetzliche Anwaltspflicht verletzt wird (vgl. etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0088, Rn. 7).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG sind unter anderem Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Hat der Rechtsvertreter mit dem nach dem Mängelbehebungsauftrag eingebrachten Revisionsschriftsatz weitestgehend den vom Revisionswerber selbst verfassten Text vorgelegt, wobei weder der Aufbau noch die konkrete Argumentationsfolge maßgeblich geändert wurden, liegt damit kein vom nunmehrigen Rechtsvertreter "selbst verfasster" Revisionsschriftsatz vor, sodass in einer Konstellation wie der vorliegenden den Anforderungen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht Genüge getan und die gesetzliche Anwaltspflicht verletzt wird vergleiche etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0088, Rn. 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060203.L01Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024