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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Es ist gerade Zweck des Beschwerdeverfahrens und der Verhandlung, zu klären, ob der dem Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt "richtig" ist. Die Verhandlungspflicht kann daher nicht erst vom Ergebnis einer solchen Klärung abhängen.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080029.L01Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024