RS Vwgh 2023/12/11 Ra 2022/08/0029

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Veröffentlicht am 11.12.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4

Rechtssatz

Es ist gerade Zweck des Beschwerdeverfahrens und der Verhandlung, zu klären, ob der dem Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt "richtig" ist. Die Verhandlungspflicht kann daher nicht erst vom Ergebnis einer solchen Klärung abhängen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080029.L01

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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