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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
ÄrzteG 1998 §139 Abs3Rechtssatz
Bei § 139 Abs. 3 ÄrzteG 1998 ist - wie nach § 43 Abs. 1 StGB - die Entscheidung über die Gewährung der bedingten Nachsicht der Strafe strikt von der davor zu treffenden Entscheidung über die Höhe der Strafe zu trennen. So können Umstände spezial- oder generalpräventiver Natur, die schon für die Bemessung der Strafe maßgeblich waren, auch bei der Entscheidung über die bedingte Nachsicht Bedeutung haben (VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0056). Gleiches gilt für § 78 Wr DO 1994. Danach ist die Disziplinarstrafe nach § 76 Abs. 1 Z 2 und 3 Wr DO 1994 nur dann, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, unter der Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachzusehen, sofern über den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde.Bei Paragraph 139, Absatz 3, ÄrzteG 1998 ist - wie nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB - die Entscheidung über die Gewährung der bedingten Nachsicht der Strafe strikt von der davor zu treffenden Entscheidung über die Höhe der Strafe zu trennen. So können Umstände spezial- oder generalpräventiver Natur, die schon für die Bemessung der Strafe maßgeblich waren, auch bei der Entscheidung über die bedingte Nachsicht Bedeutung haben (VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0056). Gleiches gilt für Paragraph 78, Wr DO 1994. Danach ist die Disziplinarstrafe nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Wr DO 1994 nur dann, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, unter der Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachzusehen, sofern über den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090148.L13Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024