RS Vwgh 2023/12/12 Ra 2023/09/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2023
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
19/01 Staatsvertrag von Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

DO Wr 1994 §18 Abs2
DO Wr 1994 §76 Abs1 Z3
EGVG 2008 Art3 Abs1 Z4
StV 1955 Art9
VerbotsG 1947 §3g
VerbotsG 1947 §3h
VwGG §42 Abs4
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/09/0053 E 20. Mai 2015 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Ablehnung und das Verbot des Nationalsozialismus und der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut sind für das Wiedererstehen der Republik Österreich ab 1945 und die österreichische Rechtsordnung von wesentlicher Bedeutung. Diese Zielsetzung geht aus Art. 9 des Staatsvertrages von Wien, der §§ 3g und 3h Verbotsgesetz und des Art. III Abs 1 Z 4 EGVG 2008 klar und eindeutig hervor. Auch wenn der Beamte nicht nach diesen Bestimmungen bestraft worden ist, so besteht für den VwGH kein Zweifel, dass er durch seine relativierenden und verharmlosenden Äußerungen gerade die in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Werte in Frage gestellt und verletzt hat. Die disziplinarrechtliche Bestrafung des Beamten war auch zur Aufrechterhaltung dieser Werte und damit zum Schutz der Ordnung iSd Art. 10 Abs. 2 MRK erforderlich und in Form der Verhängung der Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges angemessen.Die Ablehnung und das Verbot des Nationalsozialismus und der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut sind für das Wiedererstehen der Republik Österreich ab 1945 und die österreichische Rechtsordnung von wesentlicher Bedeutung. Diese Zielsetzung geht aus Artikel 9, des Staatsvertrages von Wien, der Paragraphen 3 g und 3 h Verbotsgesetz und des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG 2008 klar und eindeutig hervor. Auch wenn der Beamte nicht nach diesen Bestimmungen bestraft worden ist, so besteht für den VwGH kein Zweifel, dass er durch seine relativierenden und verharmlosenden Äußerungen gerade die in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Werte in Frage gestellt und verletzt hat. Die disziplinarrechtliche Bestrafung des Beamten war auch zur Aufrechterhaltung dieser Werte und damit zum Schutz der Ordnung iSd Artikel 10, Absatz 2, MRK erforderlich und in Form der Verhängung der Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges angemessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090148.L11

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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