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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1994 §18 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/09/0053 E 20. Mai 2015 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Ablehnung und das Verbot des Nationalsozialismus und der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut sind für das Wiedererstehen der Republik Österreich ab 1945 und die österreichische Rechtsordnung von wesentlicher Bedeutung. Diese Zielsetzung geht aus Art. 9 des Staatsvertrages von Wien, der §§ 3g und 3h Verbotsgesetz und des Art. III Abs 1 Z 4 EGVG 2008 klar und eindeutig hervor. Auch wenn der Beamte nicht nach diesen Bestimmungen bestraft worden ist, so besteht für den VwGH kein Zweifel, dass er durch seine relativierenden und verharmlosenden Äußerungen gerade die in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Werte in Frage gestellt und verletzt hat. Die disziplinarrechtliche Bestrafung des Beamten war auch zur Aufrechterhaltung dieser Werte und damit zum Schutz der Ordnung iSd Art. 10 Abs. 2 MRK erforderlich und in Form der Verhängung der Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges angemessen.Die Ablehnung und das Verbot des Nationalsozialismus und der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut sind für das Wiedererstehen der Republik Österreich ab 1945 und die österreichische Rechtsordnung von wesentlicher Bedeutung. Diese Zielsetzung geht aus Artikel 9, des Staatsvertrages von Wien, der Paragraphen 3 g und 3 h Verbotsgesetz und des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG 2008 klar und eindeutig hervor. Auch wenn der Beamte nicht nach diesen Bestimmungen bestraft worden ist, so besteht für den VwGH kein Zweifel, dass er durch seine relativierenden und verharmlosenden Äußerungen gerade die in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Werte in Frage gestellt und verletzt hat. Die disziplinarrechtliche Bestrafung des Beamten war auch zur Aufrechterhaltung dieser Werte und damit zum Schutz der Ordnung iSd Artikel 10, Absatz 2, MRK erforderlich und in Form der Verhängung der Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges angemessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090148.L11Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024