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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1994 §77 Abs1Rechtssatz
Ist der Beamte für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung durch die angelastete Dienstpflichtverletzung nicht untragbar geworden, ist die Strafe entsprechend § 77 Abs. 1 Wr DO 1994 ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung danach auszumessen, inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde und inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, wobei sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe Rücksicht zu nehmen ist.Ist der Beamte für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung durch die angelastete Dienstpflichtverletzung nicht untragbar geworden, ist die Strafe entsprechend Paragraph 77, Absatz eins, Wr DO 1994 ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung danach auszumessen, inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde und inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, wobei sinngemäß auf die gemäß Paragraphen 32 bis 35 StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe Rücksicht zu nehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090148.L10Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024