RS Vwgh 2023/12/12 Ra 2023/09/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2023
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

DO Wr 1994 §77
DO Wr 1994 §77 Abs1 Z2
DO Wr 1994 §77 Abs1 Z3
DO Wr 1994 §77 Abs3
StGB §32
StGB §33
VwGG §42 Abs4
VwRallg
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/09/0053 E 10. September 2015 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bezüglich eines Falles der Strafbemessung nach § 77 Wr DO 1994 ist zu beachten, dass nach der (aus den Erläuterungen, Beilage Nr. 30/2009 LG ? 02911-2009/0001, zur Beschlussfassung ersichtlichen) Intention des Gesetzgebers zur Anfügung des (neuen) Absatz 3 dieser Bestimmung, der sogenannte "Untragbarkeitsgrundsatz" weiterhin als selbständiges Zumessungskriterium für eine Entlassung gelten soll. Im Absatz 3 wurde in diesem Sinne normiert, dass diesfalls ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen ist, aber als Ausnahmetatbestand vorgesehen, wenn "die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Sind die Dienstpflichtverletzungen des Beamten als so schwerwiegend anzusehen, dass dadurch das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstgeber grundlegend zerstört wurde so ist eine Entlassung nach § 77 Abs. 3 Wr DO 1994 an sich gerechtfertigt (vgl. E 24. Jänner 2014, 2013/09/0133).Bezüglich eines Falles der Strafbemessung nach Paragraph 77, Wr DO 1994 ist zu beachten, dass nach der (aus den Erläuterungen, Beilage Nr. 30/2009 LG ? 02911-2009/0001, zur Beschlussfassung ersichtlichen) Intention des Gesetzgebers zur Anfügung des (neuen) Absatz 3 dieser Bestimmung, der sogenannte "Untragbarkeitsgrundsatz" weiterhin als selbständiges Zumessungskriterium für eine Entlassung gelten soll. Im Absatz 3 wurde in diesem Sinne normiert, dass diesfalls ohne Rücksichtnahme auf die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen ist, aber als Ausnahmetatbestand vorgesehen, wenn "die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Sind die Dienstpflichtverletzungen des Beamten als so schwerwiegend anzusehen, dass dadurch das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstgeber grundlegend zerstört wurde so ist eine Entlassung nach Paragraph 77, Absatz 3, Wr DO 1994 an sich gerechtfertigt vergleiche E 24. Jänner 2014, 2013/09/0133).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090148.L09

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten