RS Vwgh 2023/12/12 Ra 2023/09/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2023
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

DO Wr 1994 §18 Abs2 Satz2
StGB §9
VwGG §42 Abs4

Rechtssatz

Die verletzte Dienstpflicht nach § 18 Abs. 2 zweiter Satz Wr DO 1994, wonach der Beamte im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, betrifft eine zentrale Pflicht eines jeden Beamten. Für Unrechtsbewusstsein reicht die Wertung in der Laiensphäre aus.Die verletzte Dienstpflicht nach Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz Wr DO 1994, wonach der Beamte im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, betrifft eine zentrale Pflicht eines jeden Beamten. Für Unrechtsbewusstsein reicht die Wertung in der Laiensphäre aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090148.L05

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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