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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Steht im Hinblick auf die Rechtskraft eines behördlichen Schuldspruchs das Verschulden des Beamten an der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung fest, kommt die Prüfung eines Schuldausschließungsgrundes bei der vom VwG ausschließlich vorzunehmenden Strafbemessung nicht mehr in Betracht. Prüft das VwG somit dennoch einen Rechtsirrtum des Beamten, greift es in die Teilrechtskraft des behördlichen Disziplinarerkenntnisses ein und belastet seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090148.L14Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024