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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Richtet sich eine Beschwerde ausschließlich gegen die Strafbemessung, wird der Schuldspruch des behördlichen Disziplinarerkenntnisses rechtskräftig und ist nur die Strafbemessung Gegenstand des Verfahrens vor dem VwG. Die zu beachtende Teilrechtskraft bezieht sich, wenn nur die Strafe bekämpft wird, auf die disziplinäre Vorwerfbarkeit der Dienstpflichtverletzung. Die durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe bewirkte Teilrechtskraft des Schuldspruchs entbindet das VwG jedoch nicht von der aus dem Grund des § 77 Abs. 1 Wr DO 1994 gebotenen Prüfung der dem Beschuldigten zur Last liegenden Schuldform als Ermessensdeterminante im Zuge der Strafbemessung (VwGH 18.1.2007, 2005/09/0097).Richtet sich eine Beschwerde ausschließlich gegen die Strafbemessung, wird der Schuldspruch des behördlichen Disziplinarerkenntnisses rechtskräftig und ist nur die Strafbemessung Gegenstand des Verfahrens vor dem VwG. Die zu beachtende Teilrechtskraft bezieht sich, wenn nur die Strafe bekämpft wird, auf die disziplinäre Vorwerfbarkeit der Dienstpflichtverletzung. Die durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe bewirkte Teilrechtskraft des Schuldspruchs entbindet das VwG jedoch nicht von der aus dem Grund des Paragraph 77, Absatz eins, Wr DO 1994 gebotenen Prüfung der dem Beschuldigten zur Last liegenden Schuldform als Ermessensdeterminante im Zuge der Strafbemessung (VwGH 18.1.2007, 2005/09/0097).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090148.L03Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024