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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §59 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/09/0324 E 19. November 1997 RS 1Stammrechtssatz
Der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache
ist trennbar. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines als
Disziplinarerkenntnisses bezeichneten Bescheides tritt
Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe
bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (Hinweis
E 18.10.1989, 86/09/0178 sowie E 17.3.1982, 81/09/0103).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090148.L01Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024