RS Vwgh 2023/12/12 Ra 2023/09/0148

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Veröffentlicht am 12.12.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs4

Rechtssatz

Das VwG verstößt mit der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses nicht gegen das Prinzip der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit (res iudicata), wenn diese vom mündlich verkündeten Spruch des Erkenntnisses nicht abweicht (VwGH 11.11.2022, Ro 2020/10/0036). Ein solcher Verstoß lässt sich jedenfalls nicht mit einem erkennbar bei der Protokollierung der Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses unterlaufenen (leicht erkennbaren) Schreibfehler begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090148.L02

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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