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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/20/0246 E 25. Juli 2023 RS 13 (hier: nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 StatusRL erfordert keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf. Die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats hätte, in dem er sich aufhält, sind nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. zu alldem EuGH 6.7.2023, C-663/21, Rn. 35 bis 42). Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung hat sohin eine Güterabwägung in der Form, dass die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen sind, hinkünftig nicht stattzufinden.Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 14, Absatz 4, StatusRL erfordert keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf. Die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats hätte, in dem er sich aufhält, sind nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen vergleiche zu alldem EuGH 6.7.2023, C-663/21, Rn. 35 bis 42). Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung hat sohin eine Güterabwägung in der Form, dass die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen sind, hinkünftig nicht stattzufinden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62021CJ0663 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180003.L01Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024